Um sicherzustellen, dassRehabilitationssport und Funktionstrainingals ergänzende Leistungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX im Rahmen der für die einzelnen Rehabilitationsträger geltenden Vorschriftennach einheitlichen Grundsätzen erbracht bzw. gefördert werden, trafen die Rehabi- litationsträger |